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Gebrauchtwagenkauf

Im Rahmen des Gebrauchtwagenkaufs ergeben sich im Unterschied zu dem Erwerb eines Neufahrzeugs gerade im Bereich der Gewährleistung für auftretende Mängel verschiedene Problemfragen. Neben der grundsätzlichen Frage, ob ein Mangel vorliegt, kommt es darauf an, ob der Verkäufer für Mängel überhaupt haftet.

Wird das Auto von einer Privatperson an eine andere Privatperson verkauft, kann zwischen den Vertragspartnern die Haftung des Verkäufers für Mängel ausgeschlossen werden. Der Käufer kann in diesem Fall etwaige Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer nicht geltend machen.

Gebrauchtwagenkauf

Ein vollständiger Gewährleistungsausschluss ist hingegen bei einem Kauf von einem Gebrauchtwagenhändler nicht zulässig. Allerdings kann der gewerbliche Verkäufer seine Mängelhaftung auf einen Zeitraum von 1 Jahr beschränken.

Der Verkäufer, egal ob privat oder gewerblich, haftet jedoch dann für auftretende Mängel, wenn er den Fehler bereits bei Abschluss des Kaufvertrages kannte und diesen absichtlich verschwiegen hat oder falsche Angaben gemacht hat. Der Ausschluss der Gewährleistung greift in keinem Fall bei arglistigem Handeln des Verkäufers.

Sofern die Haftung nicht ausgeschlossen wurde und der Mangel bereits bei Übergabe des Autos bereits vorhanden war, kann der Käufer gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen. In Betracht kommen die Nachbesserung, die Minderung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Kaufvertrag. Sollte Ihnen infolge der mangelhaften Lieferung auch ein sonstiger Schaden entstanden sein, besteht möglicherweise ein Schadenersatzanspruch.

Als eine auf das Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei können wir Sie bei allen Fragen rund um den Autokauf und Ihre Gewährleistungsrechte beraten und vertreten. Nehmen sie unverbindlich Kontakt zu uns auf.