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Ablauf des Bußgeldverfahrens

Ablauf des Bußgeldverfahrens

Kommt die Bußgeldbehörde nach Abschluss der Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, wird ein Bußgeldbescheid erlassen.  Als Betroffener muss man sich jetzt entscheiden, ob man gegen den Bußgeldbescheid vorgehen und Einspruch einlegen möchte.

Bußgeldbescheid

Die Erfolgsaussichten des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid hängen von verschiedenen Faktoren ab. Verfahrensfehler oder auch Fehler bei der Messung können zur Einstellung des Verfahrens führen. Welche Verteidigungsstrategie letztlich aussichtsreich ist, lässt sich nur anhand des Einzelfalles bestimmen.

Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von 2 Wochen eingelegt werden. Diese Einspruchsfrist beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheids zu laufen. Nur durch einen rechtzeitigen Einspruch wird die Rechtskraft des Bescheides verhindert. Wird der Einspruch verspätet odergar nicht eingelegt, lässt sich der Bußgeldbescheid nur noch in Ausnahmefällen angreifen. Wenn Sie die Einspruchsfrist verpasst haben, sollte Sie umgehend mit uns Kontakt aufnehmen und sich zu dem weiteren Vorgehen beraten lassen.

Wenn Sie Zweifel haben, ob der Bußgeldbescheid zu Recht erlassen wurde, sollte zunächst Einspruch eingelegt werden. In der dadurch gewonnenen Zeit können dann offene Fragen geklärt und der Bußgeldbescheid ausführlich auf Fehler überprüft werden.

Sollte sich herausstellen, dass der Bußgeldbescheid fehlerfrei erlassen wurde, kann der Einspruch jederzeit zurückgenommen werden. Mit Rücknahme des Einspruchs wird der Bescheid sofort rechtskräftig.

Wird der Eisspruch wirksam eingelegt, muss die Bußgeldbehörde den Bußgeldbescheid erneut überprüfen. Sofern durch den Betroffenen Einwände vorgebracht wurden, sind diese zu berücksichtigen. Wird der Bußgeldbescheid von der Behörde auch nach erneuter Prüfung aufrechterhalten, wird das Verfahren an das örtlich zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet dann das Amtsgericht.

Erfolgsaussichten


Für so manchen Betroffenen scheinen die Chancen auf ein erfolgreiches Vorgehen gegen Bußgeldbescheid auf den ersten Blick gering zu sein. Allerdings sollte man nicht zu schnell aufgeben. In vielen Verfahren wird das Verfahren nach einem Einspruch eingestellt oder der Bußgeldbescheid zumindest zugunsten des Betroffenen abgeändert. Dadurch lassen sich die Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister oder die Anordnung eines Fahrverbotes vermeiden.

Mit welchen Erfolgsaussichten der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden kann, hängt immer vom Einzelfall ab. Eine pauschale Bewertung vorab ist dabei nicht möglich.

Dem Betroffenen stehen mehrere Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung. So können zum Beispiel Verfahrens- oder Formfehler oder eine fehlerhafte Messung zur Einstellung des Verfahrens führen. Häufig ist auch eine Identifikation des Fahrers anhand des Beweisfotos nicht zweifelsfrei möglich. Sofern ein Fahrverbot angeordnet wurde, kann ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße in Betracht kommen. Welche Verteidigungsstrategie letztlich erfolgversprechend ist, kann erst nach erfolgter Akteneinsicht beurteilt werden.

Je nach Verfahrensablauf spielt die Verjährung eine wichtige Rolle. Während des Verfahrens kann es zu Verzögerungen kommen, so dass Verjährung eintritt und das Bußgeldverfahren darauf hin eingestellt werden muss.

Sofern ein Fahrverbot droht, gelingt es oftmals, dass vom  Fahrverbot abgesehen wird, wenn der Betroffene beruflich auf den Führerschein angewiesen ist. Geht es darum, dass das Fahrverbot zu einem günstigeren Zeitpunkt absolviert werden kann, kann das durch eine Verzögerung erreicht werden.

Unsere mehrjährige Erfahrung in zahlreichen Bußgeldverfahren zeigt, dass in keinem Fall der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Anhörungsbogen

Möglichkeit der Stellungnahme für Bußgeldbehörde verpflichtend

Will die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen, muss der Betroffene zunächst Gelegenheit haben, Stellung zu nehmen. Denn bevor die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen kann, muss sie etwaige Einwände des Betroffenen berücksichtigen. In aller Regel erfolgt die Anhörung durch die Versendung eines Anhörungsbogens. Mit dem Anhörungsbogen wird dem Betroffenen mitgeteilt, welche Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. Zugleich erhält der Betroffene die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

Per Anhörungsbogen oder mündlich Einwände aufzeigen

Eine bestimmte Form der Anhörung ist jedoch nicht vorgeschrieben. Werden Sie von der Polizei direkt im Verkehr angehalten, können Sie sich vor Ort äußern. Eine schriftliche Anhörung mittels Anhörungsbogen ist dann nicht mehr erforderlich. Im Rahmen der Anhörung, mündlich oder schriftlich per Anhörungsbogen, kann der Betroffene Einwände gegen den Verdacht der Ordnungswidrigkeit vorbringen. Er ist aber nicht verpflichtet, eine Stellungnahme abzugeben. Äußert sich der Betroffene nicht, darf dieses Schweigen von der Bußgeldbehörde nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

Akteneinsicht fordern

Wir empfehlen Ihnen, sich vorerst nicht gegenüber der Bußgeldbehörde zu äußern. Zunächst sollten Sie sich Kenntnis über die Ermittlungen der Behörde verschaffen, um eine wirksame Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Durch Akteneinsicht können wir feststellen, welche Informationen der Behörde vorliegen. Um auf das Verfahren frühzeitig, möglichst noch vor Erlass des Bußgeldbescheids einwirken und Sie entsprechend beraten zu können, ist die Forderung der Akteneinsicht unbedingt empfehlenswert. Nicht selten führt bereits die erste anwaltliche Kontaktaufnahme mit der Bußgeldbehörde in diesem frühen Stadium zur Einstellung des Verfahrens.

Zeugenfragebogen


Geschwindigkeits-, Abstands- oder Rotlichtverstöße werden häufig durch automatische Messgeräte erfasst. Der Bußgeldbehörde ist zunächst nur das Kennzeichen des Fahrzeugs bekannt, sogenannte Kennzeichenanzeigen. Der Behörde ist dann noch nicht bekannt, wer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug geführt hat.

Um den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln, wird der Halter des Fahrzeugs als Zeuge angeschrieben und um Auskunft gebeten. Allerdings ist der Halter nicht verpflichtet, den Zeugenfragebogen ausgefüllt zurückzusenden. Gelangt der Zeugenfragebogen nicht zur Behörde zurück, kann die Behörde die örtliche Polizei mit der Ermittlung des Fahrers beauftragen. Das bedeutet, der Halter oder Nachbarn werden von Polizeibeamten aufgesucht und unter Vorlage des Beweisfotos um Auskunft gebeten.

Zu beachten ist, dass dem Halter eine Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zustehen kann. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Halter einen nahen Angehörigen belasten müsste. Der Halter muss in diesem Fall keine Angaben zum Fahrer machen.

Allerdings kann die Behörde nach § 31a StVZO das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn der tatsächliche Fahrer ohne Mitwirkung des Halters nicht ermittelt werden konnte.

Gern beraten wie Sie, wenn Sie einen Zeugenfragebogen erhalten haben. Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir eine Strategie, um bereits frühzeitig auf das Verfahren einwirken und eine Fahrtenbuchauflage vermeiden zu können.

Messverfahren


Zur Verkehrsüberwachung werden verschiedene Techniken genutzt. Zur  Verfügung stehen Lasermessgeräte, Lichtschrankensysteme, Videomessverfahren sowie druckempfindliche Kabelsysteme. Die Messgeräte können dabei mobil oder stationär eingesetzt werden.

Lichtschrankensysteme

Bei Lichtschranken und Einseitensensoren wird in bestimmten Abständen die Veränderung der Lichtimpulse registriert. Aus der Zeit zwischen den Lichtimpulsen und dem Abstand der lichtempfindlichen Sensoren wird die Geschwindigkeit des Fahrzeugs berechnet. Aktuell werden dafür folgende Geräte genutzt: ESO 1.0, ESO 3.0, ESO µP-80/VIII-4.

Lasermessgeräte / Laserpistolen

Lasermessgeräte senden viele kurze Infrarotlichtimpulse in Richtung des zu messenden Fahrzeugs aus. Die Laserimpulse werden von dem Fahrzeug reflektiert und gelangen zum Messgerät zurück. Aus der Zeit, die der Laserimpuls bis zum Fahrzeug und wieder zurück benötigt, werden die Geschwindigkeit und die Entfernung des Fahrzeugs berechnet. Aktuelle Geräte:  Leivtec XV 2, Leivtec XV 3, Laveg, Riegl FG-21 P, Vitronic Poliscan Speed.

Druckempfindliche Kabel

Bei diesen Messverfahren werden drei druckempfindliche Kabel (Piezo-Sensoren) in einem bestimmten Abstand rechtwinklig zur Fahrbahn in der Fahrbahndecke verlegt. Beim Überfahren der Piezo-Sensoren werden Spannungsimpulse ausgelöst. Anhand der Abstände der Kabel und zeitlichen Abstände der Impulse wird die Geschwindigkeit ermittelt. Solche Messgeräte kommen bei stationären Anlagen bei Rotlichtmessungen oder Geschwindigkeitsmessungen zum Einsatz. Aktuelle Geräte: Truvelo M4², Traffistar S330, TraffiPhot S (TPH-S),VDS M5.

Videomesssysteme / Nachfahren

Geschwindigkeitsverstöße und Abstandsverstöße können durch Videoaufzeichnungen festgestellt werden. Dabei werden entweder Videoaufzeichnungen von einer Brücke gefertigt oder der Betroffene aus einem fahrenden Polizeifahrzeug heraus gefilmt und anschließend die Geschwindigkeit oder der Abstand berechnet. Aktuelle Messverfahren: Provida Modular 2000, VKS, VAMA,Vidista

Bei allen Messverfahren können technische Fehler oder eine falsche Bedienung durch die Messbeamten zur Unverwertbarkeit der Messung führen. Ob eine Messung mangelhaft ist, können wir anhand der Verfahrensakte nach Akteneinsicht überprüfen.

Kosten Bußgeldverfahren


Will man sich gegen den Vorwurf in einem Bußgeldverfahren wehren, fallen je nachdem, welche Verteidigungsstrategie gewählt wird, unterschiedliche Kosten an. Auf den Betroffenen kommen dann Gerichtskosten oder Verwaltungsgebühren, Rechtsanwaltskosten und möglicherweise auch Kosten für Sachverständige zu. Eine pauschale Angabe zur Höhe der Kosten ist leider nicht möglich. Aus den besonderen Umständen des einzelnen Falls ergeben sich unterschiedliche Maßnahmen, die von Fall zu Fall unterschiedliche Kosten verursachen.

Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten

Besteht für Sie eine Rechtsschutzversicherung werden die Gebühren sowie alle sonstigen anfallenden Verfahrenskosten von der Rechtsschutzversicherung getragen. Sie haben in diesem Fall mit keinen zusätzlichen Kosten neben dem Bußgeld zu rechnen.

Wir übernehmen für Sie die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung und nehmen Ihnen diesen Aufwand ab. Sie brauchen sich darum nicht selbst kümmern.

Ohne Rechtsschutzversicherung

Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, beraten wir Sie zunächst unentgeltlich über die zu erwartenden Kosten. Soweit es möglich ist, werden wir dabei bereits die Erfolgsaussichten der Verteidigungsstrategie berücksichtigen. In jedem Fall besprechen wir mit Ihnen vorab die möglichen Kostenpositionen, so dass Sie nicht von hohen Kosten überrascht werden.

Gegebenenfalls kann die Beauftragung auch auf einzelne Verfahrensschritte beschränkt werden. So zum Beispiel wenn es darum geht, den Antritt des Fahrverbotes lediglich hinauszuzögern.