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Sachschaden

Sachschaden Verkehrsunfall

In welcher Höhe ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens besteht, wird maßgeblich durch das Verhältnis von Reparaturaufwand zu Wiederbeschaffungswert bestimmt. Diese Werte werden durch ein Sachverständigengutachten ermittelt.

Fahrzeugschaden/Reparaturkosten

Fahrzeugschaden/Reparaturkosten

Ist der Reparaturaufwand geringer als der Wiederbeschaffungswert, kann das Fahrzeug repariert werden. Die Versicherung ist dann verpflichtet, die Reparaturkosten in voller Höhe zu erstatten. Als Geschädigter können Sie die Reparaturwerkstatt frei wählen. Die Versicherung hat kein Recht, Sie an eine bestimmte Werkstatt zu verweisen. Im Rahmen des eigenen Schadensmanagements versuchen Versicherer hier oft zu Lasten des Geschädigten zu sparen.

Eine Pflicht zur Reparatur besteht für den Geschädigten nicht. Sie können das Fahrzeug auch in reparierten Zustand weiternutzen oder weiterverkaufen. Der Fahrzeugschaden wird dann „fiktiv“ auf Gutachtenbasis abgerechnet. Sie erhalten von der Versicherung die Reparaturkosten abzüglich der Mehrwertsteuer.

Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Ersatz der Anschaffungskosten eines gleichwertigen Ersatzfahrzeus unter Abzug des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs.

Liegt der Reparaturaufwand zwar über dem Wiederbeschaffungswert, überschreitet diesen aber nicht um mehr als 30%, können Sie trotzdem die Reparaturkosten von der Versicherung ersetzt verlangen. Allerdings nur dann, wenn das Fahrzeug tatsächlich repariert wird und über einen Zeitraum von 6 Monaten weitergenutzt wird.

Zu den verschiedenen Varianten der Abrechnung existiert eine Vielzahl von Urteilen. Lassen Sie sich von uns beraten, um die für Sie beste Abrechnungsmöglichkeit zu finden. Informationen zu den Kosten finden Sie hier.

Gutachtenkosten

Kosten die durch ein Sachverständigengutachten entstehen gehören zum Schaden und sind von der Haftpflichtversicherung des Unfalls Verursachers zu tragen.

Mietwagen

Mietwagen

Das Auto ist am Alltag mittlerweile unverzichtbar. Dem Geschädigten steht deshalb ein Anspruch auf einen Mietwagen zu, wenn das eigene Fahrzeug aufgrund eines Verkehrsunfalls nicht genutzt werden kann. Der Zeitraum bestimmt sich nach der Reparaturdauer oder der Dauer der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs.

Allerdings ist bei der Anmietung Vorsicht geboten. Einige Mietwagenfirmen bieten Ihnen in solchen Fällen einen speziellen Unfallersatztarif an. Dieser liegt in der Regel deutlich über den normalen Mietwagenpreisen. Die Versicherung  ist dann häufig nicht bereit, die vollständigen Mietwagenkosten zu erstatten. So kann es passieren, dass Sie auf einem Teil der Kosten sitzenbleiben.

Je nachdem in welchem Maß Sie das Auto nutzen, kann es sinnvoll sein, auf einen Mietwagen zu verzichten. Für den Zeitraum, in dem Sie das Auto nicht nutzen können, zahlt die Versicherung eine Nutzungsausfallentschädigung. Gerade dann, wenn Sie nur kurze Strecken fahren, bietet die Nutzungsausfallentschädigung einen finanziellen Vorteil gegenüber der Anmietung eines Mietwagens.

Unser Tipp für Sie: In manchen Fällen kann es vorteilhafter sein, trotz Reparatur auf Basis des Gutachtens abzurechnen. Zum Nachweis des Anspruchs auf die Mietfahrzeugkosten sollten Sie daher nicht die Reparaturrechnung vorlegen. Der Nachweis kann auch mit anderen Unterlagen geführt werden. Sobald die Versicherung im Besitz der Reparaturrechnung isst, ist eine Abrechnung des Schadens auf Gutachtenbasis nicht mehr möglich.

Nutzungsausfall

Nutzungsausfall

Für den Zeitraum, in dem Sie das Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht nutzen können, steht Ihnen ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu. Dieser Anspruch setzt voraus, dass Sie kein Fahrzeug zu Verfügung haben (also auch kein Mietwagen gemietet haben), obwohl Sie Ihr Fahrzeug nutzen möchten und auch nuten könnten. Sie können daher wählen, ob Sie ein Mietfahrzeug anmieten oder die Nutzungsausfallentschädigung in Anspruch nehmen.

De Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird nach entsprechenden Tabellen je nach Fahrzeugtyp bestimmt. Einfluss hat dabei die Fahrzeugklasse sowie das Alter. Ab einem Alter von 5 Jahren werden Abzüge bei der Nutzungsausfallentschädigung vorgenommen. Die Tagespauschalen bewegen sich in einem Rahmen von 23 Euro bis 175 Euro.

Finanziell kann es sich lohnen, auf einen Mietwagen zu verzichten und stattdessen die Entschädigung für den Nutzungsausfall in Anspruch zu nehmen. Nutzen Sie Ihr Fahrzeug regelmäßig nur für kurze Strecken, kann es günstiger sein, auf öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi zurückzugreifen.