Fahrzeugschaden/Reparaturkosten
Ist der Reparaturaufwand geringer als der Wiederbeschaffungswert, kann das Fahrzeug repariert werden. Die Versicherung ist dann verpflichtet, die Reparaturkosten in voller Höhe zu erstatten. Als Geschädigter können Sie die Reparaturwerkstatt frei wählen. Die Versicherung hat kein Recht, Sie an eine bestimmte Werkstatt zu verweisen. Im Rahmen des eigenen Schadensmanagements versuchen Versicherer hier oft zu Lasten des Geschädigten zu sparen.
Eine Pflicht zur Reparatur besteht für den Geschädigten nicht. Sie können das Fahrzeug auch in reparierten Zustand weiternutzen oder weiterverkaufen. Der Fahrzeugschaden wird dann „fiktiv“ auf Gutachtenbasis abgerechnet. Sie erhalten von der Versicherung die Reparaturkosten abzüglich der Mehrwertsteuer.
Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Ersatz der Anschaffungskosten eines gleichwertigen Ersatzfahrzeus unter Abzug des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs.
Liegt der Reparaturaufwand zwar über dem Wiederbeschaffungswert, überschreitet diesen aber nicht um mehr als 30%, können Sie trotzdem die Reparaturkosten von der Versicherung ersetzt verlangen. Allerdings nur dann, wenn das Fahrzeug tatsächlich repariert wird und über einen Zeitraum von 6 Monaten weitergenutzt wird.
Zu den verschiedenen Varianten der Abrechnung existiert eine Vielzahl von Urteilen. Lassen Sie sich von uns beraten, um die für Sie beste Abrechnungsmöglichkeit zu finden. Informationen zu den Kosten finden Sie hier.