Führt man ein Fahrzeug im Straßenverkehr ohne die entsprechende Fahrerlaubnis liegt darin eine Straftat nach § 21 StVG. Man darf also dann nicht fahren, wenn einem die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder einem diese noch nie erteilt wurde. Gleiches gilt, wenn die Fahrerlaubnis im Laufe eines Ermittlungsverfahrensvorläufig entzogen wurde.
Eine Straftat liegt auch dann vor, wenn man während eines Fahrverbotes trotzdem ein Fahrzeug führt. Bei der Anordnung eines Fahrverbotes behalten Sie zwar die Fahrerlaubnis, es wird Ihnen aber untersagt für einen Zeitraum von einem bis drei Monaten ein Fahrzeug zu führen.
Das Gesetz sieht für das Fahren ohne Fahrerlaubnis Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Zudem kann eine Sperre für die Wiedererteilung oder erstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis verhängt werden. Die Sperre beträgt mindestens 6 Monate.
Etwas anderes ist es, wenn man fährt, ohne den Führerschein bei sich zu führen. In diesem Fall liegt lediglich eine geringfügige Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Eine frühzeitige Verteidigung gegen den Vorwurf Fahren ohne Fahrerlaubnis kann entscheidend sein. Gerade wenn bisher keine Eintragungen im Verkehrszentralregister vorhanden sind, kann oftmals die folgenlose Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Möglich ist auch, die Sperrfrist zur Wiedererteilung de Fahrerlaubnis durch geeignete Maßnahmen zu verkürzen.
Nehme Sie Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie zunächst kostenfrei über mögliche Verteidigungsvarianten und über die zu erwartenden Kosten.
Seit dem Jahr 2006 ist Sebastian Dorschner auf dem Gebiet des Verkehrsrechts tätig und betreut Mandanten in allen Belangen rund um Führerschein und Auto. Rechtsanwältin Bianca Woop ist im Jahr 2010 zur Kanzlei dazu gestoßen.
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