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Leasing

Ein wesentliches Merkmal des Leasings ist, dass der Leasingnehmer als Nutzer des Fahrzeugs nicht der Eigentümer ist. Der Leasinggeber tritt als Käufer auf und besitzt demzufolge auch das Eigentum am Fahrzeug. Daraus ergeben sich im Besonderheiten bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten oder Schadensersatzansprüchen.

Wird das Fahrzeug mangelhaft geliefert, stehen dem Käufer die Gewährleistungsrechte zu. Will der Leasingnehmer die Mängel in eigenem Namen geltend machen, müssen die Ansprüche vom Leasinggeber an Ihn abgetreten werden. In der Regel wird eine solche Abtretung bereits im Leasingvertrag aufgenommen.

Leasing

Ähnliche Probleme treten bei einem Unfall auf. Ist das Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden, müssen Sie genau darauf achten, was für diesen Fall im leasingvertrag vereinbart wurde. Regelmäßig ist der Leasinggeber sofort zu informieren. In Abstimmung mit dem Leasinggeber muss dann der Ablauf der Unfallschadenabwicklung geklärt werden.

Wird das Leasingverhältnis durch Kündigung oder durch Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit beendet, muss der Leasingnehmer das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgeben. Probleme treten häufig dann bei der Bestimmung des Restwertes auf. Wird der Restwert zu niedrig geschätzt, ist das in der Regel nachteilig für den Leasingnehmer und sollte nicht ohne weiteres akzeptiert werden.

Für den Leasingnehmer kann eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages aber auch weitreichende finanzielle Nachteile haben. Gegebenenfalls muss trotz Rückgabe des Fahrzeugs Schadensersatz in beträchtlicher Höhe gezahlt werden. Der Schadenshöhe kann sich beispielsweise aus den noch verbleibenden Leasingraten zuzüglich Zinsen bestimmen.

Für Fragen rund um das Fahrzeugleasing stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf.