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Ablauf des Strafverfahrens

Ablauf des Strafverfahrens

Im Strafverfahren gilt der eiserne Grundsatz, dass Sie vor einer ausführlichen anwaltlichen Beratung keine Angaben zur Sache gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht abgeben sollten. Häufig können Aussagen im Ermittlungsverfahren im späteren Verlauf des Verfahrens nicht korrigiert werden. Die Verteidigung kann dadurch erheblich erschwert werden.

Warum einen Anwalt einschalten?

Sie brauchen einen Verteidiger!

Als Beschuldigter eines Strafverfahrens haben Sie das Recht zu Schweigen. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Eine Verpflichtung mit den Verfolgungsbehörden zu reden gibt es nicht. Ihnen entstehen dadurch keine Nachteile im Verfahren.

Haben Sie eine Vorladung, einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift erhalten, sollten Sie sich zunächst von uns über die Rechtslage beraten lassen. Wir werden zunächst Akteneinsicht beantragen und können anhand des Ermittlungsergebnisses gemeinsam mit Ihnen eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie entwickeln.

Im Strafverfahren werden die Weichen für eine effektive Verteidigung frühzeitig gestellt. Es ist wichtig bereits in einem frühen Zeitpunkt auf das Ermittlungsverfahren einzuwirken. Auf diese Weise kann gegebenenfalls die Entziehung der Fahrerlaubnis verhindert oder der Anordnung einer MPU entgegen gewirkt werden.

Akteneinsicht beantragen

Die Akteneinsicht ist der erste Schritt einer wirksamen Verteidigung. Durch die Akteneinsicht kann sich der Verteidiger und der Betroffene Kenntnis von dem Ermittlungstand verschaffen. Aus der Akte ergibt sich welche Beweise bisher von den Ermittlungsbehörden gesammelt wurden, was Zeugen bisher ausgesagt haben und welche entlastenden Tatsachen bisher nicht berücksichtigt wurden. Erst nach Kenntnis der Akte kann über die weitere Verteidigungsstrategie entschieden werden.

Eine vollständige Akteneinsicht wird in der Regel nur dem Verteidiger gewährt. Auf unseren Antrag wird die Akte an unser Büro gesendet. In unserem Büro wird die Akte gescannt und mit Ihnen das weitere Vorgehen besprochen. Erst dann entscheiden wir gemeinsam mit Ihnen, ob eine Äußerung gegenüber den Ermittlungsbehörden erfolgen soll.

Grundsätzlich gilt: Äußern Sie sich in einem Strafverfahren erst nach erfolgter Akteneinsicht und einer darauf beruhenden Beratung. Nur so ist eine effektive Wahrnehmung Ihrer Rechte möglich.

Fahrverbot/Fahrerlaubnisentziehung

Bei einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr kann die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden. In der Regel wird die Fahrerlaubnis bei Delikten wie Fahrerflucht, Trunkenheitsfahrt oder Straßenverkehrsgefährdung entzogen (§ 69 StGB). Entziehung der Fahrerlaubnis bedeutet, dass die Fahrerlaubnis erlischt und der Führerschein neu beantragt werden muss.

In der Regel wird von dem Gericht neben der Entziehung der Fahrerlaubnis auch eine Sperre für die Wiedererteilung festgelegt. Diese beträgt mindestens 6 Monate.

Um einer Fahrerlaubnisentziehung entgegen zu wirken, sollte mit der Verteidigung frühzeitig begonnen werden. So kann oft bereits eine vorläufige Entziehung oder die Beschlagnahme des Führerscheins verhindert werden. Wichtig ist, dass Sie sich ohne anwaltliche Beratung nicht bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft äußern.

Jeder Fall ist anders. Deshalb erarbeiten wir mit Ihnen Möglichkeiten, wie im Strafverfahren die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt werden kann. Gegebenenfalls kann durch eine Schulung oder therapeutische Maßnahmen die Entziehung verhindert oder die Sperrfrisst verkürzt werden.

Sollte eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren nicht erfolgen, kann dennoch durch die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU angeordnet werden. Dieser Anordnung kann bereits im Strafverfahren entgegen gewirkt werden.

Geldstrafe/Freiheitsstrafe

In den Strafgesetzen ist festgelegt, welche Sanktionen durch das Gericht in Betracht kommen. Bei einer Fahrt unter Alkohol (Trunkenheitsfahrt) sieht § 316 StGB beispielsweise Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Die Höhe der Strafe wird durch das Gericht im Strafbefehl oder im Urteil festgesetzt.

Geldstrafe

Die mildeste Sanktion ist die Geldstrafe. Die Geldstrafe wird nach sogenannten Tagessätzen bemessen. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt sich nach dem Einkommen des Beschuldigten. So entspricht ein Tagessatz dem, was der Beschuldigte durchschnittlich an einem Tag verdient. Bei einem monatlichen Einkommen von 1500 € beträgt die Tagessatzhöhe demnach 50 €.

Die Zahl der Tagessätze hängt von dem Verschulden ab. Bei einer Trunkenheitsfahrt ohne Personenschaden wird bei einem Ersttäter in der Regel eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen verhängt. Das entspricht dann einem Monatseinkommen.

In einem Strafverfahren kann sich die Verteidigung auch auf die Höhe der Geldstrafe ausrichten. So kann beispielsweise ein Einspruch gegen einen Strafbefehl auf die Höhe der Tagessätze beschränkt werden.

Freiheitsstrafe

Die Freiheitstrafe beträgt mindestens einen Monat. Im Verkehrsrecht wird eine Freiheitsstrafe in der Regel nur bei schweren Folgen der Tat oder Wiederholungstätern verhängt. Sollte eine Freiheitstrafe in Betracht kommen, muss dem frühzeitig entgegen gewirkt werden.

Bei einer Freiheitstrafe bis zu 2 Jahren kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Bewährungszeit beträgt 2 bis 5 Jahre. Zudem werden bestimmt e Bewährungsauflagen verhängt. Kommt der verurteilte den Auflagen nicht nach, kann die Bewährung widerrufen werden, so dass die Freiheitstrafe angetreten werden muss.