Soforthilfe vom Verkehrsrechtsanwalt. Kostenfreier Erstkontakt!

0441 - 18131670

Home » Leistungen » Autokauf/Leasing » Rechte des Käufers bei Mängeln

Rechte des Käufers bei Mängeln

Rechte des Käufers beim Autokauf

Die Freude am neu gekauften Auto ist schnell weg, wenn Mängel am Fahrzeug auftreten. Dem Käufer hat der Gesetzgeber verschiedene Gewährleistungsrechte zur Seite gestellt. Der Käufer steht deshalb dem Verkäufer nicht schutzlos gegenüber. Einen Überblick über die möglichen Gewährleistungsrechte geben Ihnen die folgenden Seiten.

Mangelhaftes Neufahrzeug

Sie haben Anspruch auf ein mangelfreies Fahrzeug. Mangelfrei bedeutet, dass das Fahrzeug den vertraglichen Vereinbarungen entspricht und keine Funktionsstörungen aufweist. In der Praxis treten bei dieser Frage oftmals Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer auf.

Wer einen Neuwagen kauft, darf ein fabrikneues Fahrzeug erwarten. Fabrikneu bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen dürfen. Ist diese Zeitspane größer muss das der Käufer nicht mehr akzeptieren.

Um einen Mangel handelt es sich auch dann, wenn durch Werbeaussagen bei dem Käufer eine Erwartung geschaffen wurde, die nicht erfüllt wird. Wird beispielsweise mit einem besonders sparsamen Benzinverbrauch geworben, den das Fahrzeug aber nicht erreicht, stellt das einen Mangel dar.

Beim Gebrauchtwagenkauf wird regelmäßig zwischen Verkäufer und Käufer die Frage thematisiert, ob das Fahrzeug früher einen Unfallschaden hatte. Stellt sich nachträglich heraus, dass das Fahrzeug entgegen den Angaben des Verkäufers nicht unfallfrei ist, liegt ein Mangel vor, der die Gewährleistungsansprüche auslöst.

Nacherfüllung

Wird ein Mangel an dem erworbenen Fahrzeug festgestellt, hat der Käufer gegen den Verkäufer zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung. Der Käufer kann daher von dem Verkäufer die Beseitigung des Mangels oder eine Ersatzlieferung verlangen. Grundsätzlich kann der Käufer zwischen diesen Arten der Nacherfüllung wählen. Nur wenn die gewählte Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, kann der Verkäufer dies ablehnen und die andere Art wählen.

Der Verkäufer könnte also die Lieferung eines Ersatzfahrzeugs ablehnen, wenn der Austausch mit übermäßigen Kosten verbunden wäre. Der Käufer muss sich in solch einem Fall mit einer Reparatur zufrieden geben.

Der Käufer ist allerdings nicht darauf angewiesen, immer wieder erfolglose Nacherfüllungsversuche zu dulden. Gelingt dem mehrfach die Reparatur nicht, muss der Käufer keine weiteren Reparaturversuche zulassen. IN der Regel kann der Käufer nach dem zweiten erfolglosen Versuch weitere Rechte wie Kaufpreisminderung oder den Rücktritt vom Vertrag geltend machen.

Auf jeden Fall müssen Sie dem Verkäufer den Mangel anzeigen und unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auffordern. Nur wenn der Verkäufer ernsthaft die Nichterfüllung von Anfang an verweigert, ist die Fristsetzung entbehrlich.

Kaufpreisminderung

Ist ein mangelhaftes Fahrzeug geleifert worden, stehen dem Käufer die Gewährleistungsrechte zu. Er kann dann zunächst von dem Käufer die Nacherfüllung verlangen. Gelingt es dem Verkäufer allerdings nicht, ein mangelfreies Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder eine Reparatur erfolgreich durchzuführen, kann der Käufer weitere Rechte geltend machen.

Möglich ist dann neben dem Rücktritt vom Kaufvertrag auch die Minderung des Kaufpreises. Findet sich der Käufer mit dem Mange ab, kann er eine Herabsetzung des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises verlangen. Er muss dann das mangelhafte Fahrzeug behalten. In welcher Höhe der Kaufpreis gemindert werde muss, hängt von dem Ausmaß des Mangels ab.

Rücktritt vom Kaufvertrag

Der Käufer eines mangelhaften Fahrzeugs muss zunächst den Verkäufer unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auffordern. Dem Verkäufer muss also zuerst die Möglichkeit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen oder ein mangelfreies Auto zu liefern.

Scheitert die Nacherfüllung kann der Käufer entweder das fehlerhafte Fahrzeug behalten und den Kaufpreis mindern oder von dem Kaufvertrag zurücktreten. Will der Käufer an dem Vertrag nicht festhalten, muss er gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt erklären. Das Vertragsverhältnis wird dann rückabgewickelt.

Beim Rücktritt vom Kaufvertrag muss der Käufer das Fahrzeug zurückgeben. Im Gegenzug muss der Verkäufer den bereits gezahlten Kaufpreis zurückzahlen. Der Käufer hat Anspruch auf eine Barauszahlung des Kaufpreises, so dass er sich nicht auf einen Gutschein oder ähnliches verweisen lassen muss. Sofern das Fahrzeug bereits genutzt wurde kann eine Nutzungsentschädigung an den Verkäufer zu zahlen sein.