Soforthilfe vom Verkehrsrechtsanwalt. Kostenfreier Erstkontakt!

0441 - 18131670

Home » Leistungen » Strafverfahren » Unfallflucht

Unfallflucht

Unfallflucht

Das Unerlaubte Entfernen von Unfallort (§ 142 StGB) wird umgangssprachlich als Unfallflucht oder Fahrerflucht bezeichnet. Gerade dann, wenn Ihnen Fahrerflucht vorgeworfen wird, ist es wichtig, gegenüber der Polizei zu schweigen. Oftmals hat die Polizei außer dem Kennzeichen nichts in der Hand. Manchen Sie Angaben zum Tatgeschehen, wird das in der Regel als Geständnis gewertet. Im späteren Verlauf des Strafverfahrens kann das die Verteidigung erheblich erschweren.

Entzug der Fahrerlaubnis

Bei einer Unfallflucht kann der Entzug der Fahrerlaubnis drohen. Ab einem Sachschaden von ca. 1300 € wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen. Wie hoch der Schaden ist, bestimmt sich nach zivilrechtlichen Regeln. Hier gilt es, den Schaden richtig zu bewerten. Oft gelingt es, den Schadenswert nach unten zu korrigieren und so den Verlust des Führerscheins zu vermeiden.

Versicherungsrechtliche Probleme

Die Unfallflucht kann zu erheblichen Problemen mit der Haftpflichtversicherung oder mit der Kaskoversicherung führen. Liegen die Voraussetzungen einer Fahrerflucht vor, wird die Versicherung von der Leistungspflicht befreit. Das bedeutet, dass zwar der Schaden von der Versicherung dem Geschädigten ersetzt wird. Im Innenverhältnis kann sie aber den gezahlten Betrag von dem Versicherungsnehmer zurückverlangen.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort kann in verschiedenen Bereichen erhebliche Nachteile bringen. Das zu vermeiden, setzt eine frühzeitige Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren voraus. Wenn Ihnen Unfallflucht vorgeworfen wird, sollten Sie sich daher umgehend mit uns in Verbindung setzten. Wir informieren Sie über das richtige Verhalten gegenüber den Verfolgungsbehörden und erarbeiten mit Ihnen eine wirksame Verteidigungsstrategie.