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Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB)

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) liegt dann vor, wenn der Fahrer unter der Wirkung von Alkohol oder Drogen steht und deshalb das Fahrzeug nicht sicher führen kann. Kommt es dann zu einem Unfall, bei dem andere Personen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet oder geschädigt werden, begeht der Fahrer eine Straßenverkehrsgefährdung.

Auch wenn eine Gefährdung andere Personen oder Sachen durch sonstige körperliche oder geistige Mängel des Fahrers hervorgerufen wird, liegt eine Straftat vor. Darunter fällt beispielsweise das Fahren bei Krankheit oder erheblicher Müdigkeit. So kann auch ein kurzer Sekundenschlaf schon zu einer Straftat werden.

Straßenverkehrsgefährdung

§ 315c Absatz 2 StGB beschreibt die 7 Todsünden des Straßenverkehrs. Es handelt sich dabei um eine abschließende Aufzählung der gravierendsten Verkehrsverstöße. Dazu gehören Nichtbeachtung der Vorfahrt, falsches Überholen, falsches fahren an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot, Wenden oder Rückwärtsfahren oder entgegen der Fahrtrichtung fahren auf Autobahnen sowie mangelnde Sicherung liegen gebliebener Fahrzeuge.  Strafbar wegen Straßenverkehrsgefährdung macht sich auch der, der eine der genannten groben Verkehrsverstöße begeht und dadurch die Gefährdung eintritt.

Zu beachten ist, dass es für den Straftatbestand ausreicht, dass eine Gefährdung vorliegt. Ein Schaden muss also noch nicht eingetreten sein. Schon eine „Beinaheunfall“, bei dem eine Kollision gerade so noch vermieden worden ist, führt zur Strafbarkeit.

Das Gesetz spricht von Sachen von bedeutendem Wert. Wann eine Sache einen bedeutenden Wert hat, ist vom Gesetzgeber nicht festgelegt worden. Die Rechtsprechung geht hier von einem Wert ab 1.300 € aus.

Die Gefährdung des Straßenverkehrs wird mit einem Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei Fahrlässigkeit liegt die Höchststrafe bei 2 Jahren Freiheitsentzug. Das Gesetz sieht zudem die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Eintragung von 7 Punkten im Verkehrszentralregister vor.

Da es sich um einen komplizierten Straftatbestand handelt, sollten Sie in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Nicht selten können durch richtiges Handeln die Auswirkungen deutlich gemildert und in manchen Fällen auch der Entzug der Fahrerlaubnis verhindert werden. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf.