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Wertminderung ist auch bei älterem Fahrzeug zu erstatten

Wird das Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt, hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung des sogenannten merkantilen Minderwertes. Darunter ist der Wertverlust zu verstehen, der dadurch auftritt, dass für das Fahrzeug bei einem Weiterverkauf als Unfallfahrzeug regelmäßig ein geringerer Preis erzielt werden kann als bei einem unfallfreien Auto.

Bei einem Weiterverkauf des Autos wird der Eigentümer den Makel als Unfallwagen offenbaren müssen. In der Praxis führt das dazu, dass der potenzielle Käufer daraufhin nur einen geringeren Preis zahlen will. Das Fahrzeug verliert also allein durch die Eigenschaft als Unfallfahrzeug an Wert.

Im Rahmen der Schadenregulierung wird von der gegnerischen Haftpflichtversicherung häufig der Einwand vorgebracht, dass das Fahrzeug zu al sei und daher kein merkantiler Minderwert zu erstatten sei. Die Versicherer ziehen die Grenze dabei bei 100.000 km Fahrleistung oder wenn das Auto älter als 5 Jahre ist.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03 – bereits festgestellt, dass keinesfalls eine starre Altersgrenze zum Ausschluss des merkantilen Minderwertes führt. Es ist auch bei älteren Fahrzeugen stets am Einzelfall zu beurteilen, ob sich die Eigenschaft als Unfallfahrzeug Wertminderung bei einem Weiterverkauf auswirkt.

Bei der Schadenregulierung sollte also darauf geachtet werden, dass die Haftpflichtversicherung den merkantilen Minderwert berücksichtigt. Bei älteren Fahrzeugen ist eine Einzelfallprüfung notwendig. Mit pauschalen Einwänden kann die Versicherung die Erstattung des merkantilen Minderwertes jedenfalls nicht ablehnen.

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