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keine Mithaftung bei Missachtung der Vorfahrt auf Bundesstraße

Wer ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr bewegt,  macht grundsätzlich etwas Gefährliches. So sagt es die Rechtsprechung und nennt es Betriebsgefahr. Die Betriebsgefahr führt bei einem Verkehrsunfall zu einer Mithaftungsquote auch dann, wenn man eigentlich nichts verkehrt gemacht hat. Nur wenn auch der Idealfahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können, wird die Betriebsgefahr nicht berücksichtigt und der Unfallverursacher haftet zu 100%.

Das Landgericht Coburg hatte einen Fall entschieden, bei dem ein Fahrzeug aus einem Feldweg auf eine Bundesstraße aufgefahren war und dabei die Vorfahrt missachtet hatte. Der auf der Bundessstraße fahrende konnte nicht mehr ausweichen, so dass es zum Unfall kam. Der Geschädigte hielt den Einfahrenden für voll verantwortlich und verlangte den gesamten Schaden zu erstatten.

Der Gegner hatte argumentiert, dass der Geschädigte nicht darauf vertrauen durfte, dass das Fahrzeug vor dem Abbiegen auf die Bundesstraße anhält. Insofern sei zumindest die Betriebsgefahr anzurechnen.

Das sah das Landgericht anders. Das Gericht sah den Einfahrenden als voll verantwortlich für den Unfall. Der Verstoß gegen die Vorfahrtsrechte durch den auf die Bundesstraße Einfahrenden ist so gewichtig, dass die Betriebsgefahr des geschädigten Fahrzeugs vollständig zurücktritt. Auch ein Idealfahrer hätte wohl nicht mit einem Vorfahrtsverstoß gerechnet und vorab schon die Geschwindigkeit verringert.

Landgericht Coburg, Urteil vom 31. Mai 2013 – 13 O 505/12 –

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