Fahrtenbuchauflage auch für Fahrschulwagen
Der Betreiber einer Fahrschule kann keine Privilegierung bei der Erteilung einer Fahrtenbuchauflage für sich in Anspruch nehmen. Gerade die besondere Verantwortung einer Fahrschule führt zu einem öffentlichen Interesse an der Ermittlung des Fahrers nach einer Ordnungswidrigkeit. So sah es der VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.2013, Az. 10 S 1162/13.
Der Fahrschulbetreiber hatte eingewandt, dass für ihn ein deutlich höherer Dokumentationsaufwand gegenüber anderen Fahrzeughaltern entstehe und die Fahrtenbuchauflage ihn deshalb unverhältnismäßig härter treffe. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht.
Die Richter sahen eher Zweifel an der fachlichen Eignung des Fahrlehrers wenn der Verkehrsverstoß während einer Fahrstunde von einem Fahrschüler begangen wurde. Das gelte erst Recht dann, wenn der Fahrlehrer sogar selbst das Fahrzeug gesteuert hat.
Insofern gibt es keinen Anlass dafür, die Fahrschule bei der Entscheidung über eine Fahrtenbuchauflage gegenüber anderen Fahrzeugaltern zu privilegieren. Sofern also der Fahrer nach einer Ordnungswidrigkeit nicht ermittelt werden kann, kann auch einer Fahrschule das Führen eines Fahrtenbuches für die Fahrzeuge auferlegt werden.
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