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Vorsätzliche Trunkenheitsfahrt bei hohem Promillewert?

Eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt kann nicht allein aufgrund einer hohen Blutalkoholkonzentration angenommen werden. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden. Können keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass der Betroffene seinen hohen Promillewert kannte, ist nur eine Verurteilung wegen fahrlässigen Handelns möglich.

Eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt setzt voraus, dass der Betroffene seine absolute Fahruntüchtigkeit kennt oder sie zumindest billigend in Kauf nimmt. Allein aus dem hohen Promillewert kann noch nicht auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden. Es müssen demnach weitere Anhaltspunkte hinzukommen, die darauf hindeuten, dass dem betroffenen die Fahruntüchtigkeit bewusst war.

Entscheidend kann zum Beispiel der Trinkverlauf, die Persönlichkeit oder der Zusammenhang zwischen Trinkverlauf und Fahrtantritt sein. Im zu entscheidenden Fall war ein Motorradfahrer mit 1,51 Promille mittags angehalten worden. Er gab an, am Abend zuvor größere Mengen Alkohol zu sich genommen zu haben. Beim Absteigen zeigte sich, dass er nur schwankend gehen konnte.

Das OLG hob die Verurteilung durch das Amtsgericht wegen vorsätzlicher Trunkenheit auf. Es sei nicht ausreichend festgestellt worden, dass der Betroffene Kenntnis von seiner absoluten Fahruntüchtigkeit hatte. Gerade bei hohen Promillewerten neigen Betroffene dazu, die Situation falsch einzuschätzen. Liegen Trinkende und Fahrtantritt weit auseinander, gehen Betroffene häufig davon aus, bereits wieder fahrtüchtig zu sein.

(OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2013 – (2) 53 Ss 1/13 (4/13))

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