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Abgeschlossener Parkplatz kein öffentlicher Verkehrsraum

Im Verkehrsstrafrechtrecht kommt es häufig darauf an, ob die Tat im öffentlichen Verkehrsraum begangen wurde. So stellt sich die Frage, welche Bereiche zum öffentlichen Verkehrsraum gehören.

Der Bundesgerichtshof stellt dazu fest, dass es nicht auf die Widmung oder die Eigentumsverhältnisse sondern lediglich auf die Duldung der Nutzung durch die Allgemeinheit ankommt. Ein privater Parkplatz eines Supermarktes ist dann öffentlicher Verkehrsraum, wenn er für jedermann oder zumindest für die Kunden freigegeben ist.

Allerdings endet die Eigenschaft als öffentlicher Verkehrsraum, wenn der Verfügungsberechtigte unmissverständlich zu erkennen gibt, dass eine Nutzung für den öffentlichen Verkehr nicht mehr geduldet wird. Zum Ausdruck kann das beispielsweise durch eine geschlossene Schranke oder ein geschlossenes Tor kommen.

In dem zu entscheidenden Fall fuhr der Betroffene bei geöffneter Schranke auf einen Parkplatz. Als er das Fahrzeug abgestellt hatte, wurde er von einem Wachmann darauf hingewiesen, dass das Gelände in wenigen Minuten geschlossen wird. Kurz darauf wurde die Schranke zum Parkplatz geschlossen. Der Betroffenen fuhr sodann auf anderem Weg von dem Parkplatz. Später wurde eine erhebliche Alkoholisierung bei dem Betroffenen festgestellt.

Eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt auf dem Parkplatz scheiterte aber, da mit dem Schließen der Schranke der Parkplatz die Eigenschaft als öffentlicher Verkehrsraum verloren hatte.

(BGH, Beschluss vom 30.01.2013 – 4 StR 527/12)

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