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Unternehmerpfandrecht nur gegen Eigentümer

Bezahlt der Kunde seine Rechnung für eine Reparatur seines Fahrzeugs nicht, kann die Werkstatt das sogenannte Werkunternehmerpfandrecht an dem Auto geltend manchen. Der Kunde bekommt das Fahrzeug erst dann heraus, wenn die Vergütung vollständig beglichen wurde.

Problematisch wird die Angelegenheit dann, wenn derjenige, der den Reparaturauftrag gibt nicht gleichzeitig der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Das Werkunternehmerpfandrecht ist in § 647 BGB geregelt. Danach kann der Unternehmer ein Pfandrecht an den Sachen des Bestellers geltend machen. Übersetzt bedeutet das, dass die Werkstatt ein Pfandrecht am Auto des Kunden geltend machen kann, wenn es sich auch tatsächlich das Auto des Kunden handelt.

In einem Rechtsstreit den das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden hatte, wurde die Reparatur von dem Ehemann der Fahrzeugeigentümerin in Auftrag gegeben. Sämtliche Vertragsabsprachen traf die Werkstatt direkt mit dem Ehemann. Dabei waren der Werkstatt die Eigentumsverhältnisse bekannt. Als es zum Streit zwischen den Parteien über den Inhalt und die Ausführung der Reparatur kam, verlangte die Werkstatt die Bezahlung der bisher durchgeführten Arbeiten und verweigerte vor Bezahlung die Rückgabe des Autos.

Zu Unrecht wie das Gericht feststellte. Auftraggeber und damit Besteller im Sinne des Gesetzes sei der Ehemann gewesen, dem das Auto jedoch nicht gehöre. Die Ehefrau als Eigentümerin sei aber nicht Bestellerin, so dass der Werkstatt Ihr gegenüber an dem Fahrzeug kein Unternehmerpfandrecht zusteht. Die Werkstatt musste das Auto an die Eigentümerin herausgeben.

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