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Rücktritt vom Kaufvertrag wegen nicht erteilter Umweltplakette?

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Käufer eines Gebrauchtfahrzeuges von dem Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn das Fahrzeug keine Umweltplakette erhält und deshalb nicht in einer Umweltzone benutzt werden darf.

Der Käufer hatte ein Wohnmobil von privat erworben. Der Verkäufer, der das Fahrzeug selbst gebraucht gekauft hatte, hatte im Kaufvertrag angegeben, dass für das Fahrzeug keine Garantie bestehe. Bei der Besichtigung des Wohnmobils befand sich an der Windschutzscheibe eine gelbe Umweltplakette. Auf Nachfrage des Käufers teilte der Verkäufer mit, dass die Plakette schon da war, als er das Fahrzeug erhielt und er nicht wisse, unter welchen Umständen diese erteilt wurde. Auch gehe er davon aus, dass die Plakette wiedererteilt werde, da es diese schon einmal erhalten habe.

Entgegen den Vermutungen bei Abschluss des Kaufvertrages wurde die Plakette aber nicht erteilt. Der Hersteller gab zudem an, dass der Motor grundsätzlich die Euronorm nicht erfülle und deshalb die Plakette nicht bekomme. Eine Nachrüstung sei auch nicht möglich. Der Käufer verlangte deshalb die Rückabwicklung des Kaufvertrages und forderte den Kaufpreis gegen Rückgabe des Wohnmobils vom Verkäufer zurück. Dies lehnte der Verkäufer jedoch ab.

Nachdem in den Vorinstanzen die Klage des Käufers abgewiesen wurde, musste der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit entscheiden. Der BGH sah in der Vertragsklausel „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie.“ einen zulässigen Gewährleistungsausschluss. Beide Parteien seien juristische Laien, so dass eine solche Formulierung nur dahingehende zu verstehen sei, dass die Gewährleistung ausgeschlossen werden sollte. Auf die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, der zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, kommt es deshalb nicht an.

In den Angaben des Verkäufers zur Umweltplakette sah das Gericht auch keine Beschaffenheitsvereinbarung, auf die sich der Käufer berufen könne. Der Verkäufer habe keine Zusagen gemacht, sondern ausreichend erkennen lassen, dass er die Umstände, die zum Erhalt der Plakette geführt haben nicht kenne. Der Käufer konnte deshalb nicht auf die Erteilung der Plakette vertrauen. Eine Beschaffenheitsvereinbarung liege immer dann nicht vor, wenn der Verkäufer ausreichend zum Ausdruck bringt, dass die Angaben aus einer anderen Quelle stammen und es sich nicht um sein eigenes Wissen handelt.

Da die Gewährleistung ausgeschlossen war und eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vorlag, hatte der BGH die Klage des Käufers abgewiesen. (BGH, Urteil vom 13.03.2013 – VIII ZR 186/12)

Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, auf die Details beim Autokauf bereits vor Abschluss des Kaufvertrages zu achten. Eine anwaltliche Beratung vor der Unterschrift unter den Vertrag kann bares Geld sparen.

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