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Umfahren einer Ampel über Tanstelle kein Rotlichtverstoß

Das Umfahren einer roten Ampel über ein angrenzendes Tankstellengelände stellt keinen Rotlichtverstoß dar. Das Oberlandesgericht Hamm ging davon aus, dass die Tankstelle nicht zu dem von der Ampel geschützten Kreuzungsbereich gehört.

Ein 52-jähriger Zahnarzt wollte in Dortmund an einer Kreuzung nach links abbiegen. Da die Ampel auf Rot stand, bog er vor der Kreuzung auf das Gelände einer im Eckbereich befindlichen Tankstelle. Ohne zu tanken überquerte er das Tankstellengelände und bog in die Querstraße wie beabsichtigt nach links ein. Und während er schon wieder Gas geben konnte, standen die anderen Verkehrsteilnehmer an der roten Ampel.

Die Bußgeldbehörde hielt das für einen Rotlichtverstoß und erließ einen Bußgeldbescheid. Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein. Da die Bußgeldbehörde bei Ihrer Ansicht blieb, musste das Amtsgericht Dortmund entscheiden. Doch auch der Amtsrichter sah in dem Verhalten des Betroffenen einen Rotlichtverstoß.

Das OLG Hamm hat die Entscheidung aufgehoben und den Betroffenen freigesprochen.  Anders als die Bußgeldbehörde konnte das OLG Hamm keinen Rotlichtverstoß erkennen. Grundsätzlich könne das Umfahren einer roten Ampel einen Rotlichtverstoß darstellen. In dem vorliegenden Fall sei der Betroffene jedoch vor der Kreuzung auf das Tankstellengelände, das nicht zum geschützten Ampelbereich gehört, abgebogen. Das Abbiegen wird durch die rote Ampel nicht verboten. Es liege insofern kein Verkehrsverstoß vor.

Abzugrenzen ist dieser Fall von den Situationen, bei denen das Umfahren der Ampel tatsächlich als Rotlichtverstoß gewertet wird. Ein verbotswidriges Umfahren liegt dann vor, wenn die Lichtzeichenanlage über einen Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder Busspur umfahren wird.

(OLG Hamm Beschluss vom 02.07.2013 – 1 RBs 98/13)

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