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Anordnung eines Aufbauseminars nach 3 Jahren unverhältnismäßig

Die Anordnung eines Aufbauseminars bei einem Fahranfänger ist unverhältnismäßig, wenn sie erst 3 Jahre nach einer Ordnungswidrigkeit erfolgt. So hatte das Verwaltungsgericht Freiburg in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Anordnung eines Aufbauseminars entschieden.

Gegen den betroffenen Fahranfänger wurde noch innerhalb der Probezeit  ein Bußgeldbescheid erlassen. Die Bußgeldbehörde warf dem Betroffenen vor, entgegen dem Verbot aus § 24 c Abs. 1 StVG vor Fahrtantritt ein alkoholisches Getränk zu sich genommen zu haben. Der gegen den Bußgeldbescheid eingelegte Einspruch wurde durch das Amtsgericht verworfen.

Die Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit wurde in das Verkehrszentralregister eingetragen. Das führte dazu, dass zum einen ein Aufbauseminar anzuordnen war und die Fahrerlaubnisbehörde an die Bußgeldentscheidung gebunden war.

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, steht die Anordnung des Aufbauseminars nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Die Behörde muss handeln. Allerdings muss die Maßnahme noch verhältnismäßig sein.

Zwar bestimmt das Gesetz keine zeitliche Grenze für die Anordnung. Die Zeitspanne zwischen Ordnungswidrigkeit und Anordnung darf aber auch nicht unverhältnismäßig groß sein. Im vorliegenden Fall reagierte die Behörde erst 3 Jahre nach Abschluss des Bußgeldverfahrens.

Grundsätzlich kann ein Aufbauseminar auch dann noch angeordnet werden, wenn die Probezeit schon abgelaufen ist. Eine äußere zeitliche Grenze ergebe sich allerdings aus § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG, wonach die Probezeit um 2 Jahre verlängert werden kann. Ähnlich verhält es sich bei der Anordnung eines Fahrverbotes Auch bei einem Fahrverbot geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Anordnung 2 Jahre nach dem verstoß nicht mehr zweckmäßig ist.

Das Gericht hielt die Anordnung des Aufbauseminars aufgrund des Zeitablaufs für unverhältnismäßig. Der Betroffene hatte Glück und musste nun keine Extrastunden Verkehrsunterricht nehmen.

(VG Freiburg, Beschluss vom 30.10.2012 – 5 K 2016/12)

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