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Entzug der Fahrerlaubnis bei Konsum von Amphetaminen

Wer unter dem Einfluss von Amphetaminen Auto fährt und dabei erwischt wird, sieht sich zunächst einem Strafverfahren ausgesetzt. Gegen den Betroffenen wird dann wegen Verstoß gegen § 316 StGB ermittelt, da zu vermuten steht, dass er infolge des Genusses berauschender Mittel ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen ist.

Doch nicht immer führt allein die Feststellung, dass der Fahrer unter Drogeneinfluss stand, zu einer Verurteilung. Bei der Frage, ob der Fahrer nicht in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen, wird unterschieden zwischen der absoluten und der relativen Fahruntüchtigkeit. Absolute Fahruntüchtigkeit wird bei Alkohol ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille angenommen. Wird dieser Wert erreicht oder überschritten, bedarf es keiner weiteren Anhaltspunkte, um die Fahruntüchtigkeit und damit auch die Strafbarkeit festzustellen.

Anders sieht das bei Drogen aus. Ein Grenzwert ab dem von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden kann, existiert bei Drogen nicht. Denkbar ist daher nur eine relative Fahruntüchtigkeit. Das bedeutet, es müssen weitere Anhaltspunkte wie beispielsweise Fahrfehler hinzukommen. Erst dann kann ein strafbares Verhalten festgestellt werden.

Können weitere Tatsachen, die zu einer relativen Fahruntüchtigkeit führen, so bleibt den Verfolgungsbehörden nur noch das Bußgeldverfahren. Hier drohen dem Fahrer dann ein Bußgeld sowie ein Fahrverbot bis zu drei Monaten.

Wird das Strafverfahren eingestellt, sollte sich der Betroffenen aber noch nicht zu früh freuen. Die Fahrerlaubnis ist noch immer nicht aus der Gefahr. Nach Abschluss des Strafverfahrens prüft die Fahrerlaubnisbehörde im Verwaltungsverfahren, ob der Betroffene generell geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

Nach allgemeiner Rechtsprechung reicht dann aber der einmalige Konsum von Amphetamin aus, um die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das Verwaltungsgericht Aachen (Beschluss vom 23. April 2012 · Az. 3 L 148/12 [http://openjur.de/u/454904.html]) stellt dazu fest:

„Auf die Teilnahme am Straßenverkehr oder auf Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr kommt es für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht an. Vielmehr reicht regelmäßig schon der einmalige Konsum einer sog. harten Droge als solcher aus, um die Fahreignung zu verneinen.“

Am Ende kann also noch das böse Erwachen kommen.

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